Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 90 EGHGB
Artikel 90 EGHGB, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
Artikel 90 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(1) 1 § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b sowie die §§ 340o, 341n Absatz 3b und § 341o HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. 12. 2023 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die Vorschriften des 4. Unterabschnitts des 3. Buchs des HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1, § 342e Absatz 2 Nummer 1 und § 342f Absatz 2 Nummer 1 HGB für ein nach dem 21. 6. 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 3 § 317 Absatz 3b und § 322 Absatz 1 HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf gesetzliche Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr nach Satz 2 folgt. 4 § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335a Absatz 3 Satz 4 HGB in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die am 22. 6. 2023 gewährt werden.
(2) 1 § 271 Absatz 2, die §§ 325a, 334 Absatz 1 und 3b, § 335 Absatz 1 und 1b, § 340n Absatz 3b, die §§ 340o, 341n Absatz 3b und § 341o HGB in der bis einschließlich 21. 6. 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. 1. 2024 beginnende Geschäftsjahr. 2 § 335 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 8 sowie § 335a Absatz 3 Satz 4 HGB in der bis einschließlich 21. 6. 2023 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, die vor dem 22. 6. 2023 gewährt werden.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten