Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 159 GewO
§ 159 GewO, Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. 5. 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. 12. 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. 6. 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. 6. 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. 9. 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 5 in Verb. mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten