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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13g HGB
§ 13g HGB, Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1 Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2 Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 GmbHG sind anzuwenden. 3 § 8 Absatz 3 GmbHG ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. 4 Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten 2 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Absatz 4 GmbHG getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 GmbHG sowie die Angaben nach § 13e Absatz 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) 1 Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Absatz 1 und 2 GmbHG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) 1 Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 65 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 Satz 1 GmbHG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2 § 39 Absatz 3 GmbHG ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
Satz 2 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
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