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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 179 HGB
§ 179 HGB, Insolvenz der Kommanditgesellschaft
1 § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und
- 1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
- 2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.
§ 179 eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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