Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 249 HGB
§ 249 HGB, Rückstellungen
(1) 1 Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2 Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
- 2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) 1 Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2 Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
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