Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 HwO
§ 75 HwO
1 Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. 2 Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere dass die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
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