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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 124a HwO
§ 124a HwO
(1) 1 Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. 12. 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2 Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Absatz 1 Satz 1 verkürzt werden. 3 Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. 12. 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4 Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. 2. 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. 12. 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.
Absatz 2 angefügt durch G vom 6. 2. 2020 (BGBl. I S. 142).
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