Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 269 InsO
§ 269 InsO, Kosten der Überwachung
1 Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. 2 Im Falle des § 260 Absatz 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
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