Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24 KHG
§ 24 KHG, Überprüfung der Auswirkungen
1 Das BMG überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser aufgrund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. 3 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.
§ 24 eingefügt durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580). Satz 1 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl. I S. 2397).
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten