Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 KSVG
§ 2 KSVG, [Begriff des Künstlers und des Publizisten]
§ 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
1 Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2 Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
Zu § 2 siehe RS 1996/01 Ziff. 1.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten