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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7a KSVG
§ 7a KSVG, [Wirkung der Befreiung]
§ 7a eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) Die Künstlersozialkasse entscheidet über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
(2) 1 Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. 2 Die Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Mitgliedschaft.
Zu § 7a siehe RS 1996/01 Ziff. 3.
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