Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 OWiG
§ 109 OWiG
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
- 1. des Einspruchs (§ 69 Absatz 1) oder
- 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Absatz 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
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