Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 OWiG
§ 119 OWiG, Grob anstößige und belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
- 2. in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Nummer 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
Absatz 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
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