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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
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OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten



§ 132 OWiG, Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


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