Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SEAG
§ 4 SEAG, Zuständigkeiten
1 Für die Eintragung der SE und für die in Artikel 8 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 2 sowie den Artikeln 26 und 64 Absatz 4 der Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach den §§ 376 und 377 FamFG bestimmte Gericht zuständig. 2 Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 375 Nummer 4, §§ 376 und 377 FamFG.
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