Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SEAG
§ 58 SEAG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des VSBG und des PflVG
§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. 6. 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 HGB für ein nach dem 21. 6. 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 58 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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