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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34b SGB II
§ 34b SGB II, Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
§ 34b eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) 1 Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2 Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB X bestanden hätte. 3 § 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.
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