Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGB II
§ 55 SGB II, Wirkungsforschung
(1) 1 Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III einzubeziehen. 2 Das BMAS und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. 3 Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
(2) Das BMAS untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.
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