Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 56 SGB II
§ 56 SGB II, Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
(1) 1 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,
- 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
- 2. spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 2 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. 2 Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. 3 Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.
(3) 1 Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. 2 Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. 3 In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten