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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 133 SGB III
§ 133 SGB III, Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk
§ 133 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 BaubetrV) werden bis zum 31. 3. 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.
Absatz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2082) und G vom 10. 7. 2018 (BGBl. I S. 1117).
(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. 11. und endet am 31. 3.
(3) 1 Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. 2 Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 EUR je Ausfallstunde gezahlt.
(4) 1 Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. 2 Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
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