Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 149 SGB III
§ 149 SGB III, Grundsatz
§ 149 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Das Arbeitslosengeld beträgt
- 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz),
- 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2467).
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