Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 168 SGB III
§ 168 SGB III, Vorschuss
§ 168 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
- 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
- 3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
- 1. wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
- 2. soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
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