Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 334 SGB III
§ 334 SGB III, Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 ZPO.
§ 334 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602).
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