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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 377 SGB III
§ 377 SGB III, Berufung und Abberufung der Mitglieder
§ 377 eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das BMAS und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. 2 Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. 3 Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) 1 Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
- 1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat,
- 2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
- 3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
- 4. das Mitglied es beantragt.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) 1 Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. 2 Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 602). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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