Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 421b SGB III
§ 421b SGB III, Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland
1 Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2 Das Modellvorhaben ist bis zum 31. 12. 2026 befristet. 3 § 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 421b eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307). Satz 2 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten