Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 427a SGB III
§ 427a SGB III, Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
§ 427a eingefügt durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl. I S. 538).
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. 1. 1998 bis zum 31. 12. 2002 Sonderunterstützung nach dem MuSchG oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Agentur für Arbeit entscheidet
- 1. von Amts wegen
- a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein deshalb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am 28. 3. 2006 noch nicht unanfechtbar war,
- b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden ist;
- 2. im Übrigen auf Antrag.
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