Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 450 SGB III
§ 450 SGB III, Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
§ 450 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Absatz 1 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1) 1 Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassen wurden, können auch nach dem 31. 12. 2020 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden, die entweder vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach dem 31. 12. 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt wurden. 2 Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine, die vor dem 1. 1. 2021 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgestellt wurden, können auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingelöst werden, die nach dem 31. 12. 2020 nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen wurden.
(2) 1 Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. 2. 2021 beginnen und bis zum 30. 9. 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung bis zum 31. 3. 2022, enden, gelten die §§ 74, 75, 77 und 79 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung. 2 Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 75 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
(3) 1 Für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. 9. 2020 beginnen, gelten § 130 und die §§ 77 und 79 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung. 2 Förderungsberechtigt in der ausbildungsbegleitenden Phase sind auch junge Menschen, die im Fall einer Berufsausbildung zusätzlich zu den in § 130 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 28. 5. 2020 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen abweichend von § 30 Absatz 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten