Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 451 SGB III
§ 451 SGB III, Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze
§ 451 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) 1 § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. 6. 2020 begonnen werden. 2 Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.
(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. 12. 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. 1. 2023 geendet hat.
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