Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 SGB IV
§ 103 SGB IV, Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
§ 103 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des BMAS, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
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