Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 129 SGB IV
§ 129 SGB IV, Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verb. mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. 2. 2021 geltenden Fassung.
§ 129 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten