Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB XII
§ 109 SGB XII, Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des 12. Kapitels und des 13. Kapitels, 2. Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Absatz 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
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