Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132 SGB XII
§ 132 SGB XII, Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland
(1) Deutsche, die am 31. 12. 2003 Leistungen nach § 147b BSHG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter.
(2) 1 Deutsche,
- 1. die in den dem 1. 1. 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen nach § 119 BSHG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
- 2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen,
(3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 BEG erfüllen und
- 1. zwischen dem 30. 1. 1933 und dem 8. 5. 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten oder
- 2. nach dem 8. 5. 1945 und vor dem 1. 1. 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. 12. 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
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