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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XII
§ 144 SGB XII, Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
1 Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. 2 Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.
§ 144 angefügt durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 335), neugefasst durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
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