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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SVG
§ 1 SVG, Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) Der 2. Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 3a Absatz 1, der §§ 4, 7, 8 und 41 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Absatz 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 BBesG).
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2. Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3. Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4. Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 5. Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6. Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen oder überlebenden Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 11. 2011 (BGBl. I S. 2219).
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