Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SVG
§ 6 SVG, Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
(1) 1 Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall gemäß § 5 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. 2 Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. 3 Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) Das BMVg kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das BRKG und die TGV entsprechend anzuwenden, soweit in der BföV nichts anderes bestimmt ist.
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