Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 89b SVG
§ 89b SVG, Anpassung der Versorgungsbezüge
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 BeamtVG entsprechend anzuwenden.
§ 89b geändert durch G vom 19. 11. 2010 (BGBl. I S. 1552).
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