Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 SVG
§ 107 SVG, Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
§ 107 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(1) 1 § 20a findet auf am 30. 6. 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. 7. 2020
- 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder
- 2. bereits beendet war und der Soldat aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
- 3. bereits beendet war und der Soldat aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass
(2) 1 Für am 30. 6. 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 2. Halbsatz sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. 2 Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. 10. 1994 und dem 30. 6. 2020 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 %. 3 Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. 6. 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. 4 Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. 6 Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. 7 Anträge, die bis zum 31. 7. 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. 7. 2020 gestellt. 8 Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 9 Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 10 Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. 7. 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 2 geändert durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250). Satz 3 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2a) 1 Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, deren Ruhensbetrag nach § 55b in einer bis zum 30. 11. 1994 geltenden Fassung oder aufgrund der verwendungszeitbezogenen Mindestbestimmung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz in einer zwischen dem 1. 10. 1994 und dem 30. 6. 2020 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. 2 Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. 3 Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Hinterbliebene eines Soldaten im Ruhestand nach Absatz 2 Satz 1.
Absatz 2a neugefasst durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (1. 7. 2020).
(3) 1 Für am 31. 8. 2020 vorhandene Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. 9. 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung ergibt. 3 Anträge, die innerhalb von 3 Monaten ab dem 1. 9. 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. 9. 2020 gestellt. 4 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 5 Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. 8. 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. 9. 2020 vorhandene Hinterbliebene.
Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
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