Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1b UStG
§ 1b UStG, Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Absatz 1 Nummer 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) 1 Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt;
- 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern;
- 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
- 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt;
- 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt;
- 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
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