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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22f UStG
§ 22f UStG, Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(1) 1 In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
- 2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
- 3. die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- 4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
- 5. soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
- 6. den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
- 7. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
- 8. eine Beschreibung der Gegenstände und
- 9. soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(2) 1 Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 entsprechend. 2 Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.
(3) 1 Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. 3. 2011 (ABl. L 77 vom 23. 3. 2011, S. 1) zu führen. 2 Das Gleiche gilt in den Fällen des § 3 Absatz 3a.
(4) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. 2 Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 AO), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 AO keine Anwendung.
Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(5) Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
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