Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 ApBetrO
§ 2 ApBetrO, Apothekenleiter
(1) Apothekenleiter ist
- 1. bei einer Apotheke, die nach § 1 Absatz 2 ApoG betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 ApoG, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
- 2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 ApoG verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,
- 3. bei einer Apotheke, die nach § 17 ApoG betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
- 4. bei einer Hauptapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 ApoG der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 ApoG,
- 5. bei einer Filialapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG der vom Betreiber benannte Verantwortliche.
(2) 1 Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. 2 Er ist dafür verantwortlich, dass die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. 3 Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nummer 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.
(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.
(3a) 1 Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn
- 1. die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 IfSG zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
- 2. die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 IfSG zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
- 3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und
- 4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
Nummer 4 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).
(4) 1 Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. 2 Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Der Apothekenleiter muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. 2 Die Vertretung darf insgesamt 3 Monate im Jahr nicht überschreiten. 3 Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.
(6) 1 Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens 6 Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. 2 Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt 4 Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. 3 Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung
- 1. des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 ApoG,
- 2. des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie
- 3. des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.
Nummer 3 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).
(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
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