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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.9. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.9. RS 2024/03, Beschäftigte mit flexibler Arbeitszeitenregelung
(1) Die üblichen flexiblen Arbeitszeitmodelle erlauben Beschäftigten grundsätzlich, eine längere Zeit der Arbeit fernzubleiben, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Die Dauer der flexiblen Arbeitszeit wird zwischen der beschäftigten Person und dem Arbeitgeber vereinbart. Sie unterteilt sich in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase. In der regelhaft vorausgehenden Arbeitsphase wird die beschäftigte Person in dem gewohnten Umfang ihre Beschäftigung weiter ausüben. Allerdings erhält sie hierfür nicht das dem Umfang der Tätigkeit entsprechende Arbeitsentgelt, sondern z. B. nur die Hälfte. Der nicht ausgezahlte Arbeitsentgeltanspruch dient der Sicherung des Lebensunterhaltes in der sich anschließenden Freistellungsphase. Hier bleibt die beschäftigte Person der Arbeit fern; der Arbeitgeber ist dennoch zur (monatlichen) Zahlung des entsprechend angesparten Arbeitsentgelts verpflichtet. In der Arbeitsphase wird also für die Freistellungsphase ein sog. Wertguthaben erarbeitet. Wurde das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben erreicht, kann die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß beginnen (vgl. §§ 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 7b SGB IV).
(2) Entscheidend für die flexible Arbeitszeit, den Beginn und das Ende der Arbeits- bzw. Freistellungsphase und den Aufbau des Wertguthabens sind jeweils die vertraglichen Absprachen zwischen der beschäftigten Person und dem Arbeitgeber. Diese müssen daher entsprechend berücksichtigt werden.
(3) Versicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn es während der Arbeitsphase zu einer Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes kommt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderkrankengeld vorliegen.
(4) Tritt die Erkrankung des Kindes während einer vollständigen Freistellung aufgrund des gewählten Arbeitszeitmodells in der Freistellungsphase ein, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme während einer stationären Behandlung ihres Kindes als Begleitperson ihrer Arbeit fernbleiben.
(5) Arbeiten Versicherte während der Freistellungsphase aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeitenregelung noch teilweise (z. B. an 2 Tagen pro Woche), besteht an den Tagen, an denen sie eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wären, jedoch wegen der Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernbleibt, ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber muss dabei jedoch das aufgrund der Arbeitsleistung ansonsten erzielte Arbeitsentgelt oder ggf. das nunmehr beitragspflichtige Wertguthaben in der Zeit der Freistellung entsprechend kürzen.
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