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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.11.5. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.11.5. RS 2024/03, Beziehende einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)
(1) Versicherte, die nur deshalb kein Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III ruht, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da sie — anders als bei einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung — nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
(2) Die Ausführungen der Abschnitte 9.3 und 9.16 sind zu beachten.
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