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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.8.2. RS 2024/03
Ziff. 4.8.2. RS 2024/03, Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind
(1) Der Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind
- - stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
- - ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
- - sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.
(2) Sofern das schwerstkranke Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil 1 wählen, ob er Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V oder nach § 45 Absatz 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Absatz 1a Satz 6 SGB V). Dies gilt auch, falls sie zugleich die Anspruchsvoraussetzungen für ein Krankengeld nach § 44b SGB V erfüllen. Näheres siehe Abschnitte 4.8.1 und 9.5.9.3..
(3) Pflegeleistungen nach dem SGB XI schließen den Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V nicht aus
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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