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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.6. RS 2024/03
Ziff. 9.5.6. RS 2024/03, Bezug von Arbeitslosengeld
Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V während des Bezuges von Arbeitslosengeld ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V, da Arbeitslosengeld analog zur Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2 und 2a SGB V fortgezahlt wird (vgl. § 146 Absatz 2 und Absatz 3 SGB III in Verb. mit § 154 SGB III und § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III, siehe Abschnitt 4.4.1.11).
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