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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5.8. RS 2024/03
Ziff. 9.5.8. RS 2024/03, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
(1) Der Anspruch auf ein (Kinder-)Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV ist vorrangig gegenüber dem Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V. In diesen Fällen greift nicht die Ruhensregelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V. Infolgedessen sind Anspruchszeiten auf ein Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 Absatz 10 SGB XIV nicht auf Zeiten eines Kinderkrankengeldanspruchs nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen.
(2) Beginnt während eines Anspruchszeitraums auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V eine erforderliche Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege desselben oder eines anderen Kindes (auch im Falle einer stationärer Mitaufnahme) wegen einer anerkannten Schädigungsfolge nach § 47 Absatz 10 SGB XIV, ist ab dem Tag Kinderkrankengeld nach § 47 Absatz 10 SGB XIV zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil 1 wegen einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung einen eigenen Krankengeldanspruch nach § 47 Absatz 1 bis 9 SGB XIV erwirbt.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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