Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.1. RS 2024/05
Ziff. 6.2.1. RS 2024/05, Neufälle (ab 1. 1. 2024)
(1) Gemäß § 60a Absatz 1 SGB XIV werden Daten für erstmals ab dem 1. 1. 2024 bewilligte Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung von der Verwaltungsbehörde an die nach § 57 Absatz 2 bis 4 SGB XIV zuständige Krankenkasse übermittelt. Zu diesen Daten gehören neben personenbezogenen Daten auch die anerkannte Schädigungsfolge 1 , die auch der Kopie des Anerkennungsbescheides zu entnehmen ist, den die Verwaltungsbehörde ebenfalls an die Krankenkasse zu übermitteln hat. Die Übermittlung der Daten sowie der Kopie des Anerkennungsbescheides hat unverzüglich nach der Feststellung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Bei den im Gesetz genannten Daten handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
(2) Bei Änderungen der Daten, die den Verwaltungsbehörden bekannt werden, ist die Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch bei Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, sodass in diesen Fällen eine Kopie des Neufeststellungsbescheides an die Krankenkasse zu übermitteln ist.
(3) Im umgekehrten Fall haben die Krankenkassen nach § 60a Absatz 2 SGB XIV ihnen bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer Änderung der übermittelten Daten führen können, unverzüglich an die zuständige Verwaltungsbehörde zu melden, die sogleich prüft, ob eine Änderung der bereits übermittelten Daten nach § 60a Absatz 1 SGB XIV notwendig ist, um dann ggf. neu zu melden.
1 Die Anerkennung einer Schädigungsfolge richtet sich nach der VersMedV. Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen; eine ICD-Klassifikation ist im Rahmen des aktuellen Meldebogens nicht vorgesehen.
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