Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.3.1. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.3.1. RS 1988/01, Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung (§ 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 2 SGB V)
Personen, die bereits aufgrund von Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, werden nicht in die Familienversicherung einbezogen. Dies gilt allerdings nicht für Studenten und Praktikanten (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V). Für diesen Personenkreis ist die Familienversicherung vorrangig durchzuführen.
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