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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.3.3. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.3.3. RS 1988/01, Hauptberufliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 4 SGB V)
(1) Hauptberuflich selbständig Tätigen ist grundsätzlich eine Eigenvorsorge zumutbar. Eine Familienversicherung wird daher kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 5 Absatz 5 [Satz 1] SGB V. Danach werden hauptberuflich selbständig Erwerbstätige auch nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 bis 12 SGB V erfasst, wenn sie eine der dort genannten Voraussetzungen zur Begründung von Versicherungspflicht erfüllen.
(2) Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
(3) Merkmale für eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§ 14 ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie [mehr als halbtags (= 20 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird]. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für eventuell erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Bei geringerem Zeitaufwand . . . ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. In diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.
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