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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.3.4. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.3.4. RS 1988/01, Gesamteinkommen des Familienangehörigen (§ 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummer 5 SGB V)
(1) Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige über ein Gesamteinkommen verfügt, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ([ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil]) berücksichtigt. Nähere Einzelheiten zur Ermittlung des Gesamteinkommens ergeben sich aus [den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung (RS 2022/07)].
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Gesamteinkommensgrenze überschritten wird, ist lediglich das regelmäßige Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Der Beurteilung sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Diese Beurteilung hat auch dann Bestand, wenn sich nachträglich infolge nicht voraussehbarer Umstände die Unrichtigkeit der ursprünglichen Annahmen herausstellt. Im Übrigen können bei der Überprüfung die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger entwickelten Geringfügigkeits-Richtlinien zu § 7 SGB V in Verb. mit § 8 SGB IV entsprechend herangezogen werden. Dies bedeutet u. a., dass Einkünfte bis zu 2 Monaten im Jahr (nicht Kalenderjahr) unabhängig von ihrer Höhe als unregelmäßig anzusehen sind, die die Familienversicherung nicht ausschließen. Einkünfte für einen längeren Zeitraum als 2 Monate gelten als laufende Einkünfte. Bei laufenden Einkünften ist von einem durchschnittlichen Betrag unter Berücksichtigung etwaiger einmaliger Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, auszugehen. Gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen der Gesamteinkommensgrenze sind für die Annahme der Familienversicherung unschädlich. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres.
Beispiel 1:
Eine bisher familienversicherte Hausfrau nimmt eine im voraus für die Zeit vom 1. 11. bis 31. 12. befristete Beschäftigung auf. Das monatliche Entgelt beträgt 3000 [EUR].
Lösung:
Die Familienversicherung wird durch die eigenen Einkünfte nicht tangiert, da diese als unregelmäßig anzusehen sind.
Beispiel 2:
Eine bisher familienversicherte Hausfrau nimmt eine im voraus befristete Beschäftigung in der Zeit vom 1. 11. bis 28. 2. auf. Das monatliche Entgelt beträgt 3000 [EUR].
Lösung:
Die Familienversicherung wird ab 1. 11. durch die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V verdrängt.
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