Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.2. RS 1988/01, Altersgrenzen (§ 10 Absatz 2 SGB V)
Die Familienversicherung besteht für Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
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